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Tierschutzgesetz

Neue Tierschutz-Hundeverordnung veröffentlicht
Strengere Tierschutzvorschriften für Hundehaltung ab September 2001

Am 1. September 2001 treten strengere Tierschutzvorschriften für die Hundehaltung in Kraft, teilt das Bundesverbraucherministerium mit. Das sieht die kürzlich veröffentlichte Tierschutz-Hundeverordnung vor. Sie löst die "Verordnung über das Halten von Hunden im Freien" von 1974 ab, in der Mindestvoraussetzungen geregelt sind. Die neue Verordnung enthält Regelungen für alle Hunde. Sie entsprechen neuesten Erkenntnissen und betreffen insbesondere Platzbedarf, Fütterung und Pflege der Tiere, ein Ausstellungsverbot für kupierte Hunde, die Begrenzung der Zahl der Hunde, die von einer Person betreut werden dürfen, Anforderungen an Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers sowie ein Zucht- und Kreuzungsverbot für bestimmte aggressive Rassen.

Die in den vergangenen 27 Jahren gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen in der Hundehaltung hätten gezeigt, dass für alle Hunde Regelungen erforderlich seien, unabhängig davon, wo sie gehalten würden, so das Ministerium. Die Befriedigung wesentlicher Grundbedürfnisse wie Bewegung und Gemeinschaft müsse den Hunden auch in der Zwinger- und Anbindehaltung möglich sein. Hunde, die reizarm und ohne ausreichende Bewegungsmöglichkeit gehalten würden, seien häufig verhaltensgestört und litten darunter. Auch Alleinsein sei Hunden wesensfremd. Sie seien auf das Zusammenleben mit Artgenossen und auf ausreichende Kontaktmöglichkeiten zu Betreuungspersonen angewiesen, um Verhaltensauffälligkeiten zu vermeiden.

Die Vorschriften über den Platzbedarf, abhängig von der Größe des Hundes, über Fütterung und Pflege wurden neueren Erkenntnissen angepasst.

Bei großen Hundezuchten wird künftig die Zahl der Hunde begrenzt, die von einer Person betreut werden dürfen. Um die tierschutzgerechte Haltung der Tiere zu gewährleisten, werden zusätzlich besondere Anforderungen an die Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers gestellt.

Die Erfahrungen nach der Einführung des gesetzlichen Kupierverbotes 1998 hätten gezeigt, dass Hunde ins Ausland gebracht und dort kupiert würden oder kupierte Hunde aus dem Ausland eingeführt würden, um bestimmte Rassemerkmale zu erreichen, so das Ministerium. Um diesen "Kupiertourismus" zu bekämpfen, wird das Ausstellen der betroffenen Hunde zukünftig verboten.

Verboten werden auch Zucht und Kreuzung mit Pitbull-Terriern, Bullterriern, Staffordshire Bullterriern und American-Staffordshire-Terriern. Bei diesen Hunden trete besonders ausgeprägt ein erblich bedingt übersteigertes Aggressionsverhalten auf. Solche Hunde litten darunter, dass sie anderen Hunden gegenüber kein artgemäßes Sozialverhalten zeigen könnten. Sie gefährdeten darüber hinaus Leben und Gesundheit von Hunden, die auf das übersteigert aggressive Verhalten artgemäß durch Unterwerfungsgesten reagierten. Mit dieser Vorschrift würden aus Tierschutzgründen die ordnungsbehördlichen Vorgaben der Länder ergänzt, nachdem mit dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde die entsprechende Verordnungsermächtigung in das Tierschutzgesetz aufgenommen worden sei.

Die Bestimmungen der Verordnung treten am 1. September 2001 in Kraft. Für einzelne baulich und organisatorisch aufwendige Anpassungen, wie etwa das Platzangebot bei der Zwingerhaltung, den Tageslichteinfall in Räume, in denen Hunde gehalten werden, das Ausstellungsverbot für kupierte Hunde und die intensivere Betreuung in den gewerbsmäßigen Hundezuchten sind längere Übergangsfristen vorgesehen.

(Pressetext Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft)

Weiter Verordnungen und Informationen zu der Hundehaltung finden Sie unter www.ml.niedersachsen.de

 

Den Wortlaut des Tierschutzgesetzes können Sie hier als PDF-Datei finden:

 http://www.ml.niedersachsen.de/master/C849357_N8891_L20_D0_I655.html

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